__ als Trägerin des Hausrechts gerichtet. Mithin erscheinen die Einzelhandlungen als einheitliches Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5). 8. Strafzumessung 8.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen.