Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen, wobei entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.7.2) nicht von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen ist. Vorliegend hat das unrechtmässige Eindringen und Verweilen in der Wohnung in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2020 auf einem einheitlichen Willensakt des Beschuldigten, der sein Mobiltelefon zurückhaben wollte, beruht. Weiter bestand ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen und haben sich diese alle gegen A._____ als Trägerin des Hausrechts gerichtet.