StGB stellt vorliegend keinen Rechtfertigungsgrund für den Hausfriedensbruch dar, zumal A._____ dem Strafbefehl zufolge lediglich für die unrechtmässige Aneignung seit dem 15. Oktober 2020 und nach ihrer Befragung auf dem Polizeiposten und somit nach dem vorliegend abzuhandelnden Hausfriedensbruch verurteilt worden ist. Im Zeitpunkt des Hausfriedensbruchs lag dem Strafbefehl zufolge somit noch keine unrechtmässige Aneignung vor.