Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11), vermag der Umstand, dass sich A._____ sein Mobiltelefon unrechtmässig angeeignet hat, wofür sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. Januar 2022 verurteilt worden sei (vgl. Eingabe des Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung), keinen Rechtfertigungsgrund zu begründen. Eine allfällige unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 - 29 -