Dass es ihm in erster Linie darum ging, sein Mobiltelefon, welches sich in der Wohnung befand, zurückzuerhalten, ändert nichts an seinem Vorsatz. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg (hier: die Verletzung des Hausrechts) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: Behändigung seines Mobiltelefons) in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Hausfriedensbruch braucht nicht das direkt vom Beschuldigten erstrebte Ziel zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3).