Dem Vorbringen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Er wusste, dass A._____ nicht wollte, dass er ihre Wohnung betrat und anschliessend darin verweilte, bestreitet er doch nicht, dass sie ihm dies wiederholt mitgeteilt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25; UA act. 1386 f.). Er handelte mit dem Willen, ihre Wohnung entgegen ihrem Willen zu betreten, um darin sein Mobiltelefon zu suchen. Dass es ihm in erster Linie darum ging, sein Mobiltelefon, welches sich in der Wohnung befand, zurückzuerhalten, ändert nichts an seinem Vorsatz.