Er macht jedoch betreffend den subjektiven Tatbestand geltend, nicht in der Absicht gehandelt zu haben, das Hausrecht von A._____ zu verletzen, da er lediglich sein Mobiltelefon, welches A._____ in der Wohnung versteckt habe, habe zurückzuholen wollen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11; Protokoll Berufungsverhandlung S. 25 ff.).