7.4. A._____ hat rechtsgültig Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (UA act. 1451). Der Beschuldigte bestreitet nicht, in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2020 die Wohnung von A._____ gegen deren mehrmals ausdrücklich kundgetanen Willen betreten zu haben und darin, entgegen der mehrmaligen Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, verweilt zu sein. Folglich bestreitet der Beschuldigte nicht, den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt zu haben. Er macht jedoch betreffend den subjektiven Tatbestand geltend, nicht in der Absicht gehandelt zu haben, das Hausrecht von A.___