Person mindestens möglicherweise einem Betreten der Wohnung entgegensteht bzw. diese den Täter ausdrücklich zum Verlassen des Raumes aufgefordert hat. Sodann muss er den Willen haben bzw. mindestens in Kauf nehmen, trotzdem in den Bereich einzudringen bzw. darin zu verweilen (BGE 90 IV 74 E. 3; BGE 108 IV 33 E. 5c). Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Zum Strafantrag legitimiert ist der Berechtigte, d.h. der Träger des Hausrechts (BGE 87 IV 120 E. 1).