7.3. Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich u.a. strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Erforderlich ist Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Wissen darum handeln, dass der Wille der berechtigten - 28 -