Weiter sei er am 15. Oktober 2020 gegen 01.00 Uhr deren Aufforderung, wonach er nach Hause gehen solle, nicht nachgekommen, als er mehrmals an ihrer Wohnungstüre geklingelt habe. Auch nachdem sie den Beschuldigten, als dieser sich in ihrer Wohnung befand, dazu aufgefordert habe, ihre Wohnung zu verlassen, sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen (Anklageziffer 2).