7.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht, indem er am 14. Oktober 2020 zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr die Wohnung von A._____ an der […]-Strasse […] in 5726 Unterkulm nicht verlassen habe, obwohl sie ihn wiederholt dazu aufgefordert habe. Weiter sei er am 15. Oktober 2020 gegen 01.00 Uhr deren Aufforderung, wonach er nach Hause gehen solle, nicht nachgekommen, als er mehrmals an ihrer Wohnungstüre geklingelt habe.