6.6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung durch wiederholtes Klingeln und dadurch, dass er sich A._____ für einen kurzen Moment in den Weg gestellt habe, freizusprechen. Betreffend das wiederholte Treten gegen die Balkontüre hat er sich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet. 7. Mehrfacher Hausfriedensbruch 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldiggesprochen.