Das intensive Treten gegen die Balkontüre hat A._____ in ihrer Handlungsfreiheit so stark eingeschränkt, dass sie sich dadurch gegen ihren Willen dazu veranlasst sah, den Beschuldigten in ihre Wohnung hineinzulassen. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt. Er wusste, dass A._____ ihm die Balkontüre nicht öffnen wollte und handelte mit dem Willen, diese durch das ununterbrochene Treten gegen die Balkontüre dazu zu bringen, ihm die Türe zu öffnen und ihn in die Wohnung hineinzulassen. Damit hat er auch den subjektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt.