Er hat den objektiven Tatbestand der Nötigung diesbezüglich somit nicht erfüllt. Er hat sodann jedoch so lange mit seinem Fuss gegen die Balkontüre getreten, bis A._____ sich dazu gezwungen sah, diese zu öffnen. Mithin hat er sie damit durch andere Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit als durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile dazu genötigt, ihm die Türe zu öffnen und ihm Zugang zu ihrer Wohnung zu gewähren. Das für gewöhnlich akzeptierte Mass an Beeinflussung eines anderen wurde überschritten, da der Handlung des Beschuldigten eine eigentliche Zwangswirkung zukam. - 27 -