6.5. Dem Beschuldigten ist dahingehend beizupflichten, als dass im wiederholten Klingeln an der Wohnungstüre und dadurch, dass er sich A._____ für einen kurzen Moment in den Weg stellte, keine klare Überschreitung des gewöhnlich akzeptierten Masses an Beeinflussung eines anderen auf ähnliche Art und Weise wie im Falle der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile liegt. Eine nur kurzfristige Hinderung der Willensausübung genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme einer Nötigung nicht (BGE 119 IV 301 E. 3a). Er hat den objektiven Tatbestand der Nötigung diesbezüglich somit nicht erfüllt.