6.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, wiederholt an der Wohnungstüre von A._____ geklingelt, danach mehrmals mit seinem Fuss gegen die Balkontüre getreten und diese für einen kurzen Moment am Verlassen der Wohnung gehindert zu haben (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10; Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Er macht jedoch geltend, dass sämtliche Handlungen das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung nicht eindeutig überschritten hätten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10).