muss das Nötigungsopfer durch Einsetzen eines Nötigungsmittels in dessen Handlungsfreiheit beschränken, indem er es gegen dessen Willen zu einem von ihm gewünschten Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Das nötigende Verhalten muss für den Nötigungserfolg kausal sein. Art. 181 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). Strafbar ist auch der Versuch (siehe dazu E. 2.3).