6.3. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit i.S.v. Art. 181 StGB liegt vor, wenn das für gewöhnlich akzeptierte Mass an Beeinflussung eines anderen auf ähnliche Art und Weise klar überschritten wird wie im Falle der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile. Es muss ihr eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es genügt folglich nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern. Der Täter