6.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er am 15. Oktober 2020 gegen 01.00 Uhr zuerst an der Türe der Wohnung von A._____ an der […]- Strasse […] in 5726 Unterkulm ununterbrochen geklingelt habe, um sie dazu zu bringen, ihre Wohnungstüre zu öffnen. Als sie dies nicht gemacht habe, sei er auf den Balkon geklettert und habe so lange gegen die Balkontüre getreten, bis A._____ aus Angst, der Beschuldigte könnte die Balkontüre eintreten, diese geöffnet habe.