Beschuldigten, wonach sie die Aggressorin gewesen sein soll. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte unmittelbar zuvor gegen den Willen von A._____ in deren Wohnung eingedrungen ist (vgl. nachfolgend die Ausführungen zum Hausfriedensbruch). Hinzukommt, dass der Beschuldigte zugegeben hat, wütend gewesen zu sein, als er sich zu A._____ nachhause begeben hat (UA act. 355). Für das Obergericht gilt als erstellt, dass A._____ das Messer lediglich zum Selbstschutz behändigt hat, als der Beschuldigte gegen ihren Willen in ihre Wohnung eingedrungen ist. Das Vorliegen einer Notwehrsituation ist damit zu verneinen.