Hätte er lediglich beabsichtigt, den Wischmopp dazu zu benutzen, A._____ das Messer, welches diese hielt, aus der Hand zu schlagen, wäre es nicht zu - 25 - einem Zerbrechen des Wischmopps gekommen. Damit hat er sich der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht und seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.