__ durch die Schläge mit dem Wischmopp zu verletzen. Dies ist damit zu begründen, dass er nicht bloss einmal, sondern gleich mehrmals damit auf sie eingeschlagen hat und dies so lange, bis der Stiel des Wischmopps, welcher aus einer mit Plastik umhüllten Aluminium-Verstrebung besteht (vgl. UA act. 1311.4) und damit eine gewisse Härte und Stabilität aufweist, tatsächlich zerbrochen ist. Dies zeigt, dass der Beschuldigte mit einer nicht bloss geringfügigen Intensität auf A._____ eingeschlagen hat, weshalb sein Handeln nur noch als Inkaufnahme einer Körperverletzung ausgelegt werden kann. Hätte er lediglich beabsichtigt, den Wischmopp dazu zu benutzen, A.__