5.5. A._____ hat rechtsgültig Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (UA act. 1451). Sie hat Hautrötungen, Schürfungen, Kratzdefekte sowie kratzerartige Hautläsionen erlitten, welche als oberflächliche Verletzungen zu qualifizieren sind, keine Behandlungszeit erforderten und nicht einem Krankheitszustand gleichkamen. Die erlittenen Verletzungen haben somit nicht die für eine einfache Körperverletzung notwendige schwere erreicht, weshalb der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht erfüllt hat. Für das Obergericht ist jedoch erstellt, dass er zumindest in Kauf genommen hat, A._____ durch die Schläge mit dem Wischmopp zu verletzen.