Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 2.4). Da die angeklagte (versuchte) einfache Körperverletzung nur (eventual-)vorsätzlich begangen werden kann, wusste der anwaltlich vertretene Beschuldigte, wogegen er sich zu verteidigen hatte, nämlich gegen eine(eventual-)vorsätzlich begangene versuchte einfache Körperverletzung. Es war ihm denn auch ohne weiteres möglich, sich gegen den in der Anklage erhobenen Vorwurf angemessen zu wehren. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit nicht auszumachen.