Es ist dem Beschuldigten zwar dahingehend beizupflichten, als dass der Anklagesachverhalt sich nicht zum subjektiven Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung äussert (vgl. Anklageziffer 2). Nachdem Art. 123 StGB jedoch – anders als der nicht angeklagte Art. 125 StGB – Vorsatz verlangt (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB), ist nicht zwingend, dass sich die Anklage explizit dazu äussert, inwiefern ein (eventual-)vorsätzliches Vorgehen vorliegt (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 2.4).