Entscheidend ist das Ausmass des verursachten Schmerzes (BGE 103 IV 64 E. II.2.c; BGE 134 IV 189 E. 1.3; EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 123 StGB). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Strafbar ist auch der Versuch (siehe dazu E. 2.3). 5.4. Der Beschuldigte macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10).