5.3. Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen «in anderer Weise» als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfasst alle Körperverletzungen, die nicht schwer i.S.v. Art. 122 StGB sind und nicht blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB darstellen. Eine einfache Körperverletzung liegt bei Verletzungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, vor.