5.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 15. Oktober 2020 gegen 01.00 Uhr in der Küche der Wohnung von A._____ an der […]-Strasse […] in 5726 Unterkulm auf diese losgegangen sei, indem er sie auf eine nicht mehr ermittelbare Art und Weise geschubst und ca. 20 Mal mit der Faust und der offenen Hand gegen ihren Körper geschlagen habe. Er habe sodann deren Wischmopp behändigt und mit dessen Leichtmetallstange ca. zehn bis 15 Mal auf sie eingeschlagen, bis dieser zerbrochen sei. Danach habe er erneut mit den Händen auf sie eingeschlagen.