__ zuhause kein drohendes Verhalten ableiten, hat er bei diesem doch einzig an die Türe geklopft und geklingelt. Dasselbe gilt für das Auftauchen des Beschuldigten am Wohnort der Mutter von I._____. Eine schwere Drohung gegenüber H._____ lässt sich darin nicht erkennen. - 23 - Seine Berufung erweist sich als begründet und er ist auch in diesem Punkt vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. 5. Versuchte einfache Körperverletzung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen.