Die anlässlich der Einvernahme von H._____ vom 14. April 2021 getätigten und zu Ungunsten des Beschuldigten ausgefallenen Aussagen sind gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nicht verwertbar, wurde an dieser delegierten Einvernahme doch das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht gewahrt (vgl. UA act. 1769). Somit kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, H._____ angedroht zu haben, dessen Vater und Familie bedroht zu haben. Folglich lässt sich im Besuch des Beschuldigten beim Vater von H._____ zuhause kein drohendes Verhalten ableiten, hat er bei diesem doch einzig an die Türe geklopft und geklingelt.