Die vorgenannte Drohung des Beschuldigten gegenüber H._____ lässt sich anhand der Akten nicht erstellen. Der Beschuldigte hat diesbezüglich jeweils entweder von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht (UA act. 1721) oder angegeben, H._____ nicht bedroht zu haben (UA act. 1734; 1739). Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Mai 2021 führte H._____ lediglich aus, die den Beschuldigten diesbezüglich belastenden Textnachrichten nicht mehr auf seinem Mobiltelefon zu haben (UA act. 1796). Folglich konnten diese angeblichen Nachrichten nicht gesichert werden. Die anlässlich der Einvernahme von H.__