180 StGB dar, bestand doch aufgrund dessen, dass zuvor gegenüber H._____ weder eine versuchte Erpressung noch eine Freiheitsberaubung durch den Beschuldigten begangen wurde, keine vorbestehende Drohkulisse, welche ein künftiges Unheil hätte erwarten lassen können. Seine Berufung erweist sich somit als begründet und er ist vom Vorwurf der Drohung in diesem Punkt freizusprechen. 4.5. Betreffend die angeklagte Drohung durch die Ankündigung des Beschuldigten, wonach der Vater und die Familie von H._____ für dessen Schulden bluten müssten und dem nachfolgenden Aufkreuzen des Beschuldigten beim Vater von H._____ ist Folgendes festzuhalten: