H._____ hat am 14. April 2021 Strafantrag gestellt (UA act. 1868). Der Beschuldigte bestreitet nicht, H._____ zu Fuss verfolgt zu haben (UA act. 336.19; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8). Das blosse Hinterherrennen ohne das Hinzukommen einer verbalen Drohung stellt im vorliegenden Fall jedoch keine schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB dar, bestand doch aufgrund dessen, dass zuvor gegenüber H._____ weder eine versuchte Erpressung noch eine Freiheitsberaubung durch den Beschuldigten begangen wurde, keine vorbestehende Drohkulisse, welche ein künftiges Unheil hätte erwarten lassen können.