_, seien sie alle lediglich im Hotelzimmer herumgesessen und hätten dort Kokain konsumiert. Wie I._____ und H._____ hierbei plötzlich zu Geld hätten kommen sollen, bleibt schleierhaft. Zusammenfassend ist für das Obergericht nicht erstellt, dass der Beschuldigte H._____ und I._____ gegen deren Willen in seinem Hotelzimmer festgehalten hat. Er ist deshalb vom Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 4. Mehrfache Drohung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. - 21 -