Dem von I._____ und H._____ vorgebrachten und angeklagten Handlungsmotiv des Beschuldigten, wonach er diesen so lange verboten habe, sein Hotelzimmer zu verlassen, bis sie ihre Schulden beglichen hätten (vgl. UA act. 1858; 1793), kann nicht gefolgt werden. So ist nicht nachvollziehbar, wie I._____ und H._____ das Geld zur Begleichung ihrer bei D._____ vorhandenen Schulden hätten beschaffen sollen, solange sie im Hotelzimmer des Beschuldigten waren. Dies wäre bei einem Verbleib im Hotelzimmer gar nicht möglich gewesen. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von I._____ und von H._____, seien sie alle lediglich im Hotelzimmer herumgesessen und hätten dort Kokain konsumiert.