Der Beschuldigte hat konstant ausgeführt, H._____ und I._____ nach dem gemeinsamen Konsum von Kokain aus seinem Hotelzimmer rausgeworfen zu haben (UA act. 706; 1737; 336.19; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Seine Angabe, wonach er die beiden nicht mehr in seinem Hotelzimmer gewollt habe, da kein Kokain mehr für den gemeinsamen Konsum vorhanden gewesen sei, deckt sich denn auch mit den Aussagen von H._____ und I._____, wonach sie am Schluss kein Kokain mehr gehabt hätten (UA act. 1794; 1860).