3.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, mit H._____ und I._____ in das Hotelzimmer gefahren zu sein und dass sie sich anschliessend zu dritt darin aufgehalten hätten. Er bringt jedoch vor, dass H._____ und I._____ freiwillig mit ihm mitgekommen seien, um zusammen Kokain zu konsumieren. Weiter bestreitet der Beschuldigte, ein Messer im Zimmer gehabt zu haben. Für eine Freiheitsberaubung würden keine Beweise - 20 - vorliegen, da die Aussagen von H._____ und I._____ widersprüchlich seien (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7 f.; GA act. 2037; UA act.336.19).