Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen. Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit muss von einer gewissen Erheblichkeit sein. Es genügen bereits einige Minuten. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei sich dieser auch auf die Unrechtmässigkeit der Freiheitsberaubung richten muss (BGE 141 IV 10 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3).