3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er in einer unbekannten Nacht Mitte März 2021 H._____ und I._____ verboten habe, sein Zimmer im Hotel Y._____ in X._____ zu verlassen, nachdem er diese zuvor dazu aufgefordert habe, mit ihm zusammen für eine unbestimmte Dauer in sein Zimmer mitzukommen. Dies, weil der Beschuldigte nach dem angeklagten Vorfall der versuchten Erpressung (vgl. E. 2) nicht gewollt habe, dass diese ohne Begleichung - 19 -