Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten Erpressung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 3. Mehrfache Freiheitsberaubung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung freizusprechen (Berufungserklärung S. 2).