__ angeklagt wurde. Eine solche geht in keiner Weise aus dem Anklagesachverhalt hervor (vgl. Anklageziffer 1). Folglich kann dem Beschuldigten die durch D._____ gegenüber H._____ ausgesprochene Aufforderung zur Begleichung der Schulden nicht angelastet werden. Mithin lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte in der Absicht gehandelt hat, H._____ durch die Anwendung von Gewalt dazu zu bringen, sich selber an dessen Vermögen zu schädigen und D._____ unrechtmässig zu bereichern. Folglich hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Erpressung nicht erfüllt.