Entgegen der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 3 f.), ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte Gewalt gegen H._____ angewendet hat, in der Absicht, diesen dazu zu bewegen, dessen Schulden bei D._____ zu begleichen. So liegen übereinstimmende Aussagen des Beschuldigten, von D._____ sowie von H._____ vor, wonach es einzig D._____ gewesen sei, welcher gegenüber H._____ gesagt habe, er solle ihm das Geld bringen. Es sei D._____ gewesen, welcher H._____ ein Zahlungsultimatum gestellt habe. Hinzukommt, dass keine mittäterschaftliche Tatbegehung des Beschuldigten zusammen mit D._____ angeklagt wurde.