mit seiner Hand und mit einer Pistole geschlagen und somit Gewalt gegen Letztgenannten angewendet hat. Nicht erstellt ist hingegen, dass es dem Beschuldigten durch die Anwendung von Gewalt gegenüber H._____ darum ging, diesen dazu zu bringen, dessen Schulden bei D._____ zu begleichen. So hat der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, H._____ geschlagen zu haben, weil dieser eine Pistole hervorgezogen habe und er selbst diese H._____ habe wegnehmen wollen. Ob die Schulden bei D._____ beglichen werden, habe ihn nicht interessiert, da es sich nicht um seine Drogen gehandelt habe. Es sei D.___