2.5. Der Beschuldigte bestreitet nicht, H._____ in Rupperswil mit seiner Hand in dessen Gesicht sowie mit dessen Pistole auf dessen Unterarm geschlagen zu haben (GA act. 2043; UA act. 1731; 1735). Dies habe er gemacht, weil H._____ eine Pistole, welche echt ausgesehen habe, dabeigehabt habe. Als H._____ die Pistole gezogen habe, sei es ausgeartet. H._____ sei deshalb geschlagen worden, weil er Schulden habe (UA act. 1735). Folglich ist unbestritten, dass der Beschuldigte H._____ mit seiner Hand und mit einer Pistole geschlagen und somit Gewalt gegen Letztgenannten angewendet hat.