Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach Art. 147 Abs. 4 StPO Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Artikel 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei, welche nicht anwesend war, verwertet werden dürfen. Nachdem die vorgängig dargelegten Aussagen von H._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 14. April 2021, welche ohne Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten durchgeführt worden ist (vgl. UA act. 1769 ff.), betreffend das Messer zugunsten des Beschuldigten ausgefallen sind, sind diese verwertbar.