Der Beschuldigte habe ein Butterflymesser gehabt (UA act. 1773). An seiner Einvernahme vom 5. Mai 2021 führte H._____ dagegen aus, dass der Beschuldigte einen kleinen Zwiebelschneider mit einem roten Griff dabeigehabt habe (UA act. 1789). Es handelt sich hierbei um zwei völlig unterschiedliche Messer, weshalb dies Zweifel daran begründet, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Messer auf sich trug. Hinzukommt, dass I._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Mai 2021 mit keinem Wort ein Messer erwähnte (vgl. UA act. 1857 f.), was jedoch zu erwarten gewesen wäre, hätte der Beschuldigte tatsächlich ein solches vorgezeigt, um seinen Willen durchzusetzen.