Der Beschuldigte bestreitet, während der Fahrt ein Messer dabeigehabt zu haben (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4). Wie er zurecht geltend macht, liegen sodann in Bezug auf das Messer sich widersprechende Aussagen von H._____ vor, weshalb diese nicht als glaubhaft zu qualifizieren sind. So führte dieser an seiner Einvernahme vom 14. April 2021 aus, von mehreren Personen, darunter auch durch den Beschuldigten, mit einem Messer in das Fahrzeug von I._____ gerissen worden zu sein. Der Beschuldigte habe ein Butterflymesser gehabt (UA act. 1773).