Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Lässt sich das Opfer nicht einschüchtern, liegt ein Versuch vor. 2.4. Dass der Beschuldigte H._____ und I._____ durch das Vorzeigen eines Messers dazu gezwungen hätte, mit ihm von Wohlen nach Rupperswil zu fahren, um dort offene Schulden zu begleichen, ist nicht erstellt: