Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, habe der Beschuldigte H._____ und I._____ wissen lassen, dass er ein Messer auf sich trage, wodurch die um ihre körperliche Unversehrtheit fürchtenden H._____ und I._____ ohne Gegenwehr der Forderung, mitzufahren, nachgekommen seien. Nach ihrer Ankunft beim […]-Weg in Rupperswil hätten H._____ und I._____ in Anwesenheit von D._____ gesagt, dass sie den Kaufpreis nicht bezahlen könnten, woraufhin es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Der Beschuldigte habe während der verbalen Auseinandersetzung H._____ mehrmals mit den Händen gegen - 16 -